Satzung
Satzung
Schützenverein Berxen e.V.
(vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich
notwendige Bestimmungen)
Bezug: letzte Satzung vom 12.01.1963
Anpassung vom 22.01.2005
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen
„Schützenverein Berxen e. v.“.
Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Syke unter der Nr.356
eingetragen.
§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in 27305
Bruchhausen- Vilsen / Ortsteil Berxen.
Der Verein wurde am 21.03.1909 gegründet.
§ 1 Nr.3 Der Verein ist politisch, rassisch und
konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im
a)
NordWestDeutschenSchützenBund
b)
Deutschen Schützenbund
§ 1 Nr.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 1 Nr.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
§ 2 Nr.1
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen sowie durch Pflege
ländlichen Brauchtums.
§ 2 Nr.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden. Über den
Aufnahmevertrag entscheidet abschließend
der Vorstand.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch freiwilligen Austritt
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste
d)
durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme
des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
§ 8
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen
der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden
schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind.
Auf Wunsch des Vorstands können auch alle
anderen Amtsinhaber (erweiterter Vorstand)
in beratender Funktion teilnehmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen
gültigenStimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.
Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes
anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a)
Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstands; Entlastung des Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages.
c)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands.
d) Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im
Januar, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12
Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer
geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der
Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
(einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist
die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestes eine
Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitglieder-
versammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Satzungsänderungen, die
Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die
Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.
§ 15
Festlichkeiten und
Traditionsveranstaltungen
Das Schützenfest wird - soweit es die
Verhältnisse erlauben - jährlich abgehalten.
Der Termin und sonstige damit
zusammenhängende Fragen werden jeweils
auf der Mitgliederversammlung geregelt.
a) Schützenkönig:
Schützenkönig kann nur ein
Vereinsmitglied werden, das bereits
das 21. Lebensjahr vollendet hat und
außerdem ein volles Jahr Mitglied des
Vereins ist.
Die Königswürde kann nur für ein
Jahr verliehen werden und muß beim
nächsten Schützenfest an den
nächstbesten Schützen abgetreten
werden.
Erst nach Ablauf von fünf Jahren -
sein Amtsjahr nicht mitgerechnet -
kann ein Mitglied erneut die
Königswürde erringen. Erzielt er in
diesem Zeitraum beim Königsschießen
die höchste Ringzahl, so ist er
Scheibenträger, bei zweithöchster
Ringzahl Fahnenträger, beim Abholen
des Königs.
Im Ort nicht mehr wohnhafte
Vereinsmitglieder können nur dann die
Königswürde erlangen, wenn sie sich
verpflichten, die Scheibe an einem Hause
im Ort oder im Vereinslokal anbringen
zu lassen. Die Scheibe wird dann im
Laufe des Königsjahres zu dem
Schützenkönig nach Hause gebracht.
b) Jungschützenkönig:
Jungschützenkönig kann jedes
Vereinsmitglied werden, das das 15.
Lebensjahr vollendet hat.
c)
Kinderkönig:
Kinderkönig können alle Kinder aus der
ehemaligen Gemeinde Berxen und
Kinder von auswärtigen
Vereinsmitgliedern werden.
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen ,
dass das Königsschießen in ordentlicher
und reeller Weise durchgeführt wird.
§ 16
Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
§ 16 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Nr.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe
Syke e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Änderungen
In Fällen, die in dieser Satzung gar nicht
oder nicht genügend vorgesehen sind, kann
der Vorstand Bestimmungen mit
unverbindlicher Kraft treffen, doch muß er
in der nächsten Mitgliederversammlung
darüber berichten und deren Genehmigung
einholen.
Die vorstehende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 22.01.05
verabschiedet
Berxen, 22.01.05
1. Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
© Schützenverein Berxen von 1909 e.V.